Vorträge
Im Rahmen meiner Vorträge gebe ich ohne bei meinen Zuhörern Rechtskenntnisse vorauszusetzen einen Überblick über verschiedenste Bereiche des Erbrechts, der Vermögensnachfolge und der Alterssicherung.
Der Eintritt ist frei.
Wir bitten um telefonische Voranmeldung über den Veranstalter
(Tel.: 07152 / 30 54 04 – 1).
Grundsätzlich ist jedem zu empfehlen, zumindest ein Testament zu errichten. Wenn das Familienvermögen jedoch ohne hohe Steuern, Vermögensverluste oder Erbenstreit auf die nächste Generation übertragen werden soll, dann kann Sie dies nur mit einer Übertragung zu Lebzeiten erreicht werden.
Der Schwerpunkt des Vortrags liegt daher auf der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Rahmen von Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Vollständigkeit halber werden auch die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung behandelt.
Wenn z.B. Immobilien – die in der Regel den Schwerpunkt des Vermögens darstellen – zu Lebzeiten durch einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden wird ein „Nießbrauchsvorbehalt“ (die Überträger bleiben lebenslang wirtschaftlich wie Eigentümer gestellt), sowie umfangreiche Rückforderungsrechet für Notfälle vereinbart. Auf Wunsch kann darüber hinaus eine Verpflichtung der Empfänger zur Organisation und Überwachung zur Pflege der Überträger im Alter einbezogen werden. Streit unter den zukünftige Erben, hohe Erbschaftsteuer und ein Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Familienvermögen werden so vermieden.
Themen:
- gesetzliche Erbfolge
- testamentarische Gestaltungen
- Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge
- häusliche Versorgung und Pflege
- General- und Vorsorge-Vollmacht mit Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Grundsätzlich ist jedem zu empfehlen, zumindest ein Testament zu errichten. Wenn das Familienvermögen jedoch ohne hohe Steuern, Vermögensverluste oder Erbenstreit auf die nächste Generation übertragen werden soll, dann kann Sie dies nur mit einer Übertragung zu Lebzeiten erreicht werden.
Der Schwerpunkt des Vortrags liegt daher auf der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Rahmen von Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Vollständigkeit halber werden auch die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung behandelt.
Wenn z.B. Immobilien – die in der Regel den Schwerpunkt des Vermögens darstellen – zu Lebzeiten durch einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden wird ein „Nießbrauchsvorbehalt“ (die Überträger bleiben lebenslang wirtschaftlich wie Eigentümer gestellt), sowie umfangreiche Rückforderungsrechet für Notfälle vereinbart. Auf Wunsch kann darüber hinaus eine Verpflichtung der Empfänger zur Organisation und Überwachung zur Pflege der Überträger im Alter einbezogen werden. Streit unter den zukünftige Erben, hohe Erbschaftsteuer und ein Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Familienvermögen werden so vermieden.
Themen:
- gesetzliche Erbfolge
- testamentarische Gestaltungen
- Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge
- häusliche Versorgung und Pflege
- General- und Vorsorge-Vollmacht mit Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Grundsätzlich ist jedem zu empfehlen, zumindest ein Testament zu errichten. Wenn das Familienvermögen jedoch ohne hohe Steuern, Vermögensverluste oder Erbenstreit auf die nächste Generation übertragen werden soll, dann kann Sie dies nur mit einer Übertragung zu Lebzeiten erreicht werden.
Der Schwerpunkt des Vortrags liegt daher auf der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Rahmen von Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Vollständigkeit halber werden auch die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung behandelt.
Wenn z.B. Immobilien – die in der Regel den Schwerpunkt des Vermögens darstellen – zu Lebzeiten durch einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden wird ein „Nießbrauchsvorbehalt“ (die Überträger bleiben lebenslang wirtschaftlich wie Eigentümer gestellt), sowie umfangreiche Rückforderungsrechet für Notfälle vereinbart. Auf Wunsch kann darüber hinaus eine Verpflichtung der Empfänger zur Organisation und Überwachung zur Pflege der Überträger im Alter einbezogen werden. Streit unter den zukünftige Erben, hohe Erbschaftsteuer und ein Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Familienvermögen werden so vermieden.
Themen:
- gesetzliche Erbfolge
- testamentarische Gestaltungen
- Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge
- häusliche Versorgung und Pflege
- General- und Vorsorge-Vollmacht mit Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Grundsätzlich ist jedem zu empfehlen, zumindest ein Testament zu errichten. Wenn das Familienvermögen jedoch ohne hohe Steuern, Vermögensverluste oder Erbenstreit auf die nächste Generation übertragen werden soll, dann kann Sie dies nur mit einer Übertragung zu Lebzeiten erreicht werden.
Der Schwerpunkt des Vortrags liegt daher auf der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Rahmen von Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Vollständigkeit halber werden auch die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung behandelt.
Wenn z.B. Immobilien – die in der Regel den Schwerpunkt des Vermögens darstellen – zu Lebzeiten durch einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden wird ein „Nießbrauchsvorbehalt“ (die Überträger bleiben lebenslang wirtschaftlich wie Eigentümer gestellt), sowie umfangreiche Rückforderungsrechet für Notfälle vereinbart. Auf Wunsch kann darüber hinaus eine Verpflichtung der Empfänger zur Organisation und Überwachung zur Pflege der Überträger im Alter einbezogen werden. Streit unter den zukünftige Erben, hohe Erbschaftsteuer und ein Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Familienvermögen werden so vermieden.
Themen:
- gesetzliche Erbfolge
- testamentarische Gestaltungen
- Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge
- häusliche Versorgung und Pflege
- General- und Vorsorge-Vollmacht mit Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Grundsätzlich ist jedem zu empfehlen, zumindest ein Testament zu errichten. Wenn das Familienvermögen jedoch ohne hohe Steuern, Vermögensverluste oder Erbenstreit auf die nächste Generation übertragen werden soll, dann kann Sie dies nur mit einer Übertragung zu Lebzeiten erreicht werden.
Der Schwerpunkt des Vortrags liegt daher auf der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Rahmen von Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Vollständigkeit halber werden auch die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung behandelt.
Wenn z.B. Immobilien – die in der Regel den Schwerpunkt des Vermögens darstellen – zu Lebzeiten durch einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden wird ein „Nießbrauchsvorbehalt“ (die Überträger bleiben lebenslang wirtschaftlich wie Eigentümer gestellt), sowie umfangreiche Rückforderungsrechet für Notfälle vereinbart. Auf Wunsch kann darüber hinaus eine Verpflichtung der Empfänger zur Organisation und Überwachung zur Pflege der Überträger im Alter einbezogen werden. Streit unter den zukünftige Erben, hohe Erbschaftsteuer und ein Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Familienvermögen werden so vermieden.
Themen:
- gesetzliche Erbfolge
- testamentarische Gestaltungen
- Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge
- häusliche Versorgung und Pflege
- General- und Vorsorge-Vollmacht mit Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Grundsätzlich ist jedem zu empfehlen, zumindest ein Testament zu errichten. Wenn das Familienvermögen jedoch ohne hohe Steuern, Vermögensverluste oder Erbenstreit auf die nächste Generation übertragen werden soll, dann kann Sie dies nur mit einer Übertragung zu Lebzeiten erreicht werden.
Der Schwerpunkt des Vortrags liegt daher auf der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Rahmen von Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Vollständigkeit halber werden auch die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung behandelt.
Wenn z.B. Immobilien – die in der Regel den Schwerpunkt des Vermögens darstellen – zu Lebzeiten durch einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden wird ein „Nießbrauchsvorbehalt“ (die Überträger bleiben lebenslang wirtschaftlich wie Eigentümer gestellt), sowie umfangreiche Rückforderungsrechet für Notfälle vereinbart. Auf Wunsch kann darüber hinaus eine Verpflichtung der Empfänger zur Organisation und Überwachung zur Pflege der Überträger im Alter einbezogen werden. Streit unter den zukünftige Erben, hohe Erbschaftsteuer und ein Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Familienvermögen werden so vermieden.
Themen:
- gesetzliche Erbfolge
- testamentarische Gestaltungen
- Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge
- häusliche Versorgung und Pflege
- General- und Vorsorge-Vollmacht mit Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Grundsätzlich ist jedem zu empfehlen, zumindest ein Testament zu errichten. Wenn das Familienvermögen jedoch ohne hohe Steuern, Vermögensverluste oder Erbenstreit auf die nächste Generation übertragen werden soll, dann kann Sie dies nur mit einer Übertragung zu Lebzeiten erreicht werden.
Der Schwerpunkt des Vortrags liegt daher auf der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Rahmen von Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Vollständigkeit halber werden auch die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung behandelt.
Wenn z.B. Immobilien – die in der Regel den Schwerpunkt des Vermögens darstellen – zu Lebzeiten durch einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden wird ein „Nießbrauchsvorbehalt“ (die Überträger bleiben lebenslang wirtschaftlich wie Eigentümer gestellt), sowie umfangreiche Rückforderungsrechet für Notfälle vereinbart. Auf Wunsch kann darüber hinaus eine Verpflichtung der Empfänger zur Organisation und Überwachung zur Pflege der Überträger im Alter einbezogen werden. Streit unter den zukünftige Erben, hohe Erbschaftsteuer und ein Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Familienvermögen werden so vermieden.
Themen:
- gesetzliche Erbfolge
- testamentarische Gestaltungen
- Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge
- häusliche Versorgung und Pflege
- General- und Vorsorge-Vollmacht mit Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Grundsätzlich ist jedem zu empfehlen, zumindest ein Testament zu errichten. Wenn das Familienvermögen jedoch ohne hohe Steuern, Vermögensverluste oder Erbenstreit auf die nächste Generation übertragen werden soll, dann kann Sie dies nur mit einer Übertragung zu Lebzeiten erreicht werden.
Der Schwerpunkt des Vortrags liegt daher auf der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Rahmen von Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Vollständigkeit halber werden auch die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung behandelt.
Wenn z.B. Immobilien – die in der Regel den Schwerpunkt des Vermögens darstellen – zu Lebzeiten durch einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden wird ein „Nießbrauchsvorbehalt“ (die Überträger bleiben lebenslang wirtschaftlich wie Eigentümer gestellt), sowie umfangreiche Rückforderungsrechet für Notfälle vereinbart. Auf Wunsch kann darüber hinaus eine Verpflichtung der Empfänger zur Organisation und Überwachung zur Pflege der Überträger im Alter einbezogen werden. Streit unter den zukünftige Erben, hohe Erbschaftsteuer und ein Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Familienvermögen werden so vermieden.
Themen:
- gesetzliche Erbfolge
- testamentarische Gestaltungen
- Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge
- häusliche Versorgung und Pflege
- General- und Vorsorge-Vollmacht mit Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Grundsätzlich ist jedem zu empfehlen, zumindest ein Testament zu errichten. Wenn das Familienvermögen jedoch ohne hohe Steuern, Vermögensverluste oder Erbenstreit auf die nächste Generation übertragen werden soll, dann kann Sie dies nur mit einer Übertragung zu Lebzeiten erreicht werden.
Der Schwerpunkt des Vortrags liegt daher auf der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Rahmen von Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Vollständigkeit halber werden auch die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung behandelt.
Wenn z.B. Immobilien – die in der Regel den Schwerpunkt des Vermögens darstellen – zu Lebzeiten durch einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden wird ein „Nießbrauchsvorbehalt“ (die Überträger bleiben lebenslang wirtschaftlich wie Eigentümer gestellt), sowie umfangreiche Rückforderungsrechet für Notfälle vereinbart. Auf Wunsch kann darüber hinaus eine Verpflichtung der Empfänger zur Organisation und Überwachung zur Pflege der Überträger im Alter einbezogen werden. Streit unter den zukünftige Erben, hohe Erbschaftsteuer und ein Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Familienvermögen werden so vermieden.
Themen:
- gesetzliche Erbfolge
- testamentarische Gestaltungen
- Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge
- häusliche Versorgung und Pflege
- General- und Vorsorge-Vollmacht mit Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Grundsätzlich ist jedem zu empfehlen, zumindest ein Testament zu errichten. Wenn das Familienvermögen jedoch ohne hohe Steuern, Vermögensverluste oder Erbenstreit auf die nächste Generation übertragen werden soll, dann kann Sie dies nur mit einer Übertragung zu Lebzeiten erreicht werden.
Der Schwerpunkt des Vortrags liegt daher auf der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Rahmen von Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Vollständigkeit halber werden auch die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung behandelt.
Wenn z.B. Immobilien – die in der Regel den Schwerpunkt des Vermögens darstellen – zu Lebzeiten durch einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden wird ein „Nießbrauchsvorbehalt“ (die Überträger bleiben lebenslang wirtschaftlich wie Eigentümer gestellt), sowie umfangreiche Rückforderungsrechet für Notfälle vereinbart. Auf Wunsch kann darüber hinaus eine Verpflichtung der Empfänger zur Organisation und Überwachung zur Pflege der Überträger im Alter einbezogen werden. Streit unter den zukünftige Erben, hohe Erbschaftsteuer und ein Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Familienvermögen werden so vermieden.
Themen:
- gesetzliche Erbfolge
- testamentarische Gestaltungen
- Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge
- häusliche Versorgung und Pflege
- General- und Vorsorge-Vollmacht mit Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Grundsätzlich ist jedem zu empfehlen, zumindest ein Testament zu errichten. Wenn das Familienvermögen jedoch ohne hohe Steuern, Vermögensverluste oder Erbenstreit auf die nächste Generation übertragen werden soll, dann kann Sie dies nur mit einer Übertragung zu Lebzeiten erreicht werden.
Der Schwerpunkt des Vortrags liegt daher auf der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Rahmen von Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Vollständigkeit halber werden auch die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung behandelt.
Wenn z.B. Immobilien – die in der Regel den Schwerpunkt des Vermögens darstellen – zu Lebzeiten durch einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden wird ein „Nießbrauchsvorbehalt“ (die Überträger bleiben lebenslang wirtschaftlich wie Eigentümer gestellt), sowie umfangreiche Rückforderungsrechet für Notfälle vereinbart. Auf Wunsch kann darüber hinaus eine Verpflichtung der Empfänger zur Organisation und Überwachung zur Pflege der Überträger im Alter einbezogen werden. Streit unter den zukünftige Erben, hohe Erbschaftsteuer und ein Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Familienvermögen werden so vermieden.
Themen:
- gesetzliche Erbfolge
- testamentarische Gestaltungen
- Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge
- häusliche Versorgung und Pflege
- General- und Vorsorge-Vollmacht mit Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Auch wenn kein großes Vermögen vorhanden ist sollte man an die Regelung seines Nachlasses denken. Eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) stellt sicher, dass das Vermögen nach dem Tod gerecht verteilt wird und Erbstreitigkeiten und Pflichtteilsansprüche verhindert werden.
Wenn keine letztwillige Verfügung besteht bestimmt sich die Nachfolge allein nach gesetzlicher Erbfolge. Hiernach erben nur Ehepartner und Blutsverwandte. Das Gesetz kann aber immer nur einem “durchschnittlichen“ Erbfall gerecht werden. Die Wünsche der Beteiligten, wer in welcher Höhe erbt und welche Gegenstände oder Vermögenswert der jeweilige Erbe erhält kann das Gesetz nicht berücksichtigen. Hinzu kommt, dass das deutsche Erbrecht aus dem Jahr 1900 für den juristischen Laien nur schwer verständlich ist.
Viele Menschen verlassen sich darauf, dass auch ohne letztwillige Verfügung “schon der Richtige“ erben wird. Dies führt leider in aller Regel zu völlig unerwünschten Ergebnissen.
Themen:
- Wie vermeide ich Steuern, Erbenstreit und Pflichtteil ?
- Wie vererbe ich gerecht?
- Das richtige Testament
Grundsätzlich ist jedem zu empfehlen, zumindest ein Testament zu errichten. Wenn das Familienvermögen jedoch ohne hohe Steuern, Vermögensverluste oder Erbenstreit auf die nächste Generation übertragen werden soll, dann kann Sie dies nur mit einer Übertragung zu Lebzeiten erreicht werden.
Der Schwerpunkt des Vortrags liegt daher auf der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Rahmen von Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Vollständigkeit halber werden auch die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung behandelt.
Wenn z.B. Immobilien – die in der Regel den Schwerpunkt des Vermögens darstellen – zu Lebzeiten durch einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden wird ein „Nießbrauchsvorbehalt“ (die Überträger bleiben lebenslang wirtschaftlich wie Eigentümer gestellt), sowie umfangreiche Rückforderungsrechet für Notfälle vereinbart. Auf Wunsch kann darüber hinaus eine Verpflichtung der Empfänger zur Organisation und Überwachung zur Pflege der Überträger im Alter einbezogen werden. Streit unter den zukünftige Erben, hohe Erbschaftsteuer und ein Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Familienvermögen werden so vermieden.
Themen:
- gesetzliche Erbfolge
- testamentarische Gestaltungen
- Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge
- häusliche Versorgung und Pflege
- General- und Vorsorge-Vollmacht mit Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Grundsätzlich ist jedem zu empfehlen, zumindest ein Testament zu errichten. Wenn das Familienvermögen jedoch ohne hohe Steuern, Vermögensverluste oder Erbenstreit auf die nächste Generation übertragen werden soll, dann kann Sie dies nur mit einer Übertragung zu Lebzeiten erreicht werden.
Der Schwerpunkt des Vortrags liegt daher auf der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Rahmen von Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Vollständigkeit halber werden auch die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung behandelt.
Wenn z.B. Immobilien – die in der Regel den Schwerpunkt des Vermögens darstellen – zu Lebzeiten durch einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden wird ein „Nießbrauchsvorbehalt“ (die Überträger bleiben lebenslang wirtschaftlich wie Eigentümer gestellt), sowie umfangreiche Rückforderungsrechet für Notfälle vereinbart. Auf Wunsch kann darüber hinaus eine Verpflichtung der Empfänger zur Organisation und Überwachung zur Pflege der Überträger im Alter einbezogen werden. Streit unter den zukünftige Erben, hohe Erbschaftsteuer und ein Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Familienvermögen werden so vermieden.
Themen:
- gesetzliche Erbfolge
- testamentarische Gestaltungen
- Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge
- häusliche Versorgung und Pflege
- General- und Vorsorge-Vollmacht mit Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Grundsätzlich ist jedem zu empfehlen, zumindest ein Testament zu errichten. Wenn das Familienvermögen jedoch ohne hohe Steuern, Vermögensverluste oder Erbenstreit auf die nächste Generation übertragen werden soll, dann kann Sie dies nur mit einer Übertragung zu Lebzeiten erreicht werden.
Der Schwerpunkt des Vortrags liegt daher auf der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Rahmen von Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Vollständigkeit halber werden auch die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung behandelt.
Wenn z.B. Immobilien – die in der Regel den Schwerpunkt des Vermögens darstellen – zu Lebzeiten durch einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden wird ein „Nießbrauchsvorbehalt“ (die Überträger bleiben lebenslang wirtschaftlich wie Eigentümer gestellt), sowie umfangreiche Rückforderungsrechet für Notfälle vereinbart. Auf Wunsch kann darüber hinaus eine Verpflichtung der Empfänger zur Organisation und Überwachung zur Pflege der Überträger im Alter einbezogen werden. Streit unter den zukünftige Erben, hohe Erbschaftsteuer und ein Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Familienvermögen werden so vermieden.
Themen:
- gesetzliche Erbfolge
- testamentarische Gestaltungen
- Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge
- häusliche Versorgung und Pflege
- General- und Vorsorge-Vollmacht mit Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung