Ehegattenerbrecht

Existiert kein Testament werden die Ehepartner (und in gleicher Weise die gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartner) kraft Gesetzes Erben.

Die Erbquote bestimmt sich nach dem sogenannten Güterstand. Der Begriff “Güterstand“ gibt darüber Auskunft, wie das Vermögen von den Eheleute/Lebenspartner während der Ehe/Partnerschaft verteilt ist.

Die wesentlichen Grundformen sind die Zugewinngemeinschaft (= gesetzlicher Güterstand, also derjenige Güterstand, der gilt, wenn kein notarieller Ehevertrag geschlossen wurde),Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Letztere beide Formen werden nur noch vergleichsweise selten vereinbart.

Im Falle des Bestehens der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehepartner neben den Kindern oder Enkeln (= “Erben der ersten Ordnung“) insgesamt die Hälfte, neben “Erben der zweiten Ordnung“ (Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen etc.) zu 3/4. Nur wenn keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung existieren und auch keine Großeltern erbt der überlebende Ehepartner alleine.

Bei Gütergemeinschaft erbt der überlebende Ehepartner neben Verwandten der ersten Ordnung 1/4 und neben Verwandten der zweiten Ordnung zu 1/2. Auch hier erbt der überlebende Ehepartner alleine, wenn weder Erben der ersten oder zweiten Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind.

Im Fall der Gütertrennung erbt der überlebende Ehepartner neben ein oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei mehr als zwei Kindern zumindest 1/4.

Seit Mai 2013 existiert mit dem deutsch-französischen Wahlgüterstand ein weiterer Güterstand (sog. “Errungenschaftsgemeinschaft“). Erbrechtlich wird dieser Güterstand so behandelt wie die Zugewinngemeinschaft.