Enterbung

Ein gesetzlicher Erbe, also eine Person die Kraft Gesetzes erben würde, wird in der Weise enterbt, dass er in einem Testament oder Erbvertrag explizit von der Erbfolge ausgeschlossen oder aber andere Personen zu Erben des gesamten Nachlasses gemacht werden.

Ist ein Erbe dagegen nur durch Testament zum Erbe eingesetzt kann die Enterbung durch Aufhebung des ihn begünstigenden Testamentes oder durch Errichtung eines neuen Testamentes erfolgen.

Zu beachten ist, dass im Falle der Enterbung von Abkömmlingen, Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern und wenn es keine Kindern Kinder gibt auch von Eltern im Falle der Enterbung automatisch Pflichtteilsansprüche entstehen.