Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn es mehrere Erben gibt, sei es durch gesetzliche Erbfolge oder durch Testament oder Erbvertrag. Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes in der juristischen Sekunde nach dem Tod des Erblassers und zwar ohne Zutun und sogar gegen den Willen der Erben.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen das Erbe gemeinschaftlich, also durch Mehrheitsbeschluss verwalten. Verfügungen (z.B. Verkäufe oder Übertragungen) müssen dagegen einstimmig beschlossen werden.

Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft hat jederzeit das Recht, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden und sich seinen Anteil auszahlen zu lassen (sogenannte “Auseinandersetzung“ der Erbengemeinschaft). Wenn bezüglich dieses Vorgangs zwischen den Miterben keine einstimmige Einigkeit erzielt werden kann muss die Erbengemeinschaft notwendigerweise durch “Zwangsversteigerung“ aller Nachlassgegenstände aufgelöst werden. Andere Möglichkeiten bietet das Gesetz nicht.