Nachfolge-Generationenvertrag

Die Vermögensübertragung unter Lebenden durch den Nachfolge-Generationenvertrag bietet sich insbesondere für Menschen mit Immobilienvermögen an, wobei der Wert des übertragenen Vermögens unbeachtlich ist. Der Nachfolge-Generationenvertrag eignet sich für alle Vermögensverhältnisse.

Die Bezeichnung “Nachfolge-Generationenvertrag“ (kurz “Generationenvertrag“) findet sich in den gesetzlichen Vorschriften nicht wieder. Es handelt sich vielmehr um einen während der letzten Jahrzehnte unter der Bezeichnung „Nachfolge-Generationenvertrag“ entwickelten Vertragstyp, der sich in wesentlichen Punkten von einer Schenkung (die früher allein als Instrument der Vermögensübertragung unter Lebenden genutzt wurde) unterscheidet.

Der Begriff “Generationenvertrag“ ergibt sich daraus, dass bei diesem Vertragstyp beide Vertragsparteien, also die alte und die junge Generation, nicht nur einseitige, sondern gegenseitige Leistungen erbringen. Dies grenzt den Generationenvertrag deutlich von einer Schenkung ab, deren Wesen es ja gerade ist, dass der Schenker dem Beschenkten Vermögen ohne Gegenleistung überträgt. Entsprechend gibt es auch keinen “Schenker“, sondern einen “Überträger“ und keinen “Beschenkten“, sondern einen “Empfänger“.

Der Generationenvertrag unterscheidet sich von einer Schenkung in drei wesentlichen Punkten:

  • Wenn ein Vermögensgegenstand verschenkt wird, so verliert der Schenker alle seine Rechte. Im Generationenvertrag behält sich der Überträger dagegen das lebenslängliche kostenfreie Nutzungsrecht an dem Übertragungsgegenstand vor (sogenannter “Nießbrauchsvorbehalt“). Er kann also z. B. bei der Übertragung einer Immobilie diese auch weiterhin bis an sein Lebensende wie bisher bewohnen oder vermieten, wobei er auch selbst die Mieten einnimmt.
  • Bei einer Schenkung gibt es nur zwei gesetzliche Möglichkeiten, das verschenkte Vermögen zurück zu fordern:
    Für den Fall, dass sich der Beschenkte grob undankbar gegenüber dem Schenker verhält oder dass der Schenker verarmt.

    In einem Generationenvertrag behält sich der Überträger dagegen für eine ganze Reihe von Fällen nur für ihn persönliche ausübbare Rückforderungsrechte vor. Durch diese Rückforderungsrechte behält der Überträger lebenslang sein Kontrollrecht.

  • Im Generationenvertrag verpflichtet sich der Empfänger als Gegenleistung für die Übertragung von Vermögen dazu, die Versorgung und Pflege des Überträgers zu organisieren und zu überwachen (bei einer Schenkung bestünde dagegen naturgemäß kein Anspruch auf eine Gegenleistung).

 

Wichtig ist, dass der Generationenübertrag so gestaltet ist, dass sich für den Überträger wirtschaftlich nichts ändert.