Niemand kann sicher sein, dass er aufgrund von Alter, Krankheit oder möglicherweise aufgrund eines Unfalles noch in der Lage sein wird, seine eigenen Geschäfte selbst zu führen. Das Leben steht jedoch auch nach eingetretener Geschäftsunfähigkeit nicht still. Es müssen Steuererklärungen abgegeben, Nebenkostenabrechnungen erstellt oder geprüft, Anträge bei Kranken- oder Pflegekassen gestellt, Verträge abgeschlossen, etc., werden. Dies muss eine andere Person für den Geschäftsunfähigen übernehmen.
Wenn zu Lebzeiten keine Maßnahmen für diesen Fall getroffen wurden, tritt der Staat ein. Dem Geschäftsunfähigen wird durch das Betreuungsgericht ein staatlicher Betreuer (Berufsbetreuer) zur Seite gestellt, auf dessen Auswahl weder der zu Betreuende, noch dessen Angehörige Einfluss haben.
Viele Menschen gehen davon aus, dass in diesem Fall die Angehörigen des Geschäftsunfähigen – seien es die Kinder oder Ehepartner – zum Betreuer bestellt werden. Dies ist jedoch in der Praxis meist nicht der Fall.
Hintergrund ist, dass es sich bei den Angehörigen des zu Betreuenden schließlich um dessen gesetzliche Erben handelt. Betreuungsrichter befürchten daher oft, dass diese Personen den Geschäftsunfähigen nicht optimal betreuen könnten, um so den Eintritt des Erbfalles (also den Tod) zu beschleunigen. Aufgrund dieses Interessenkonflikts wird oft außenstehenden Berufsbetreuern der Vorzug gegeben.
Diese Personen haben zu den Betreuten keinerlei persönliche Beziehung, kennen weder dessen Wünsche, noch seine persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse und sind auch den Angehörigen keine Rechenschaft schuldig (geschweige denn müssen sie deren Weisungen befolgen). Im schlimmsten Fall könnte ein Betreuer den Betreuten dauerhaft in einem Pflegeheim seiner Wahl unterbringen, ohne dass die Angehörigen hiergegen etwas unternehmen könnten.
Um dies zu verhindern ist es dringend zu empfehlen, einer oder mehrerer Personen bei klarem Verstand eine General- und Vorsorgevollmacht zu erteilen. Hierdurch entscheiden Sie selbst – nicht das Betreuungsgericht – von wem Sie vertreten werden, wenn Sie hierzu nicht mehr in der Lage sind.
Die vollständige Bezeichnung dieser Urkunde lautet “General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung“. Es handelt sich streng genommen um drei Vollmachten in einer Urkunde.
Die eigentliche Generalvollmacht ermächtigt zu sämtlichen denkbaren Geschäftsführungsmaßnahmen (Abschluss und Kündigung von Verträgen, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz, Stellung und Zurücknahme von Anträgen, Entgegennahme von Post und sonstigen Zustellungen, etc.). Es handelt sich also im weiteren Sinne um Vermögensangelegenheiten. In diesen Angelegenheiten darf der Bevollmächtige – soweit gewünscht – auch Untervollmacht erteilen (z. B. an Rechtsanwälte oder Steuerberater).
Die Vorsorge-Vollmacht betrifft dagegen Fragen der Gesundheitsvorsorge, der Unterbringung und der medizinischen Behandlung. Sie ermächtigt u. a. auch dazu, der Patientenverfügung des Vollmachtgebers gegenüber seinen behandelnden Ärzten Geltung zu verschaffen. Damit der Bevollmächtigte diese Tätigkeit auch im Interesse des Vollmachtgebers ausüben kann, werden alle (auch zukünftige) behandelnden Ärzte ihm gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden. In diesem Bereich darf keine Untervollmacht erteilt werden.
Die Betreuungsverfügung stellt sicher, dass für den Fall, dass die Anordnung einer staatlichen Betreuung unumgänglich wird, keine fremden Personen, sondern der Bevollmächtigte zum Betreuer bestellt wird. In den meisten Fällen wird die Anordnung einer staatlichen Betreuung durch eine General- und Vorsorgevollmacht verhindert.
Es existieren jedoch Fälle, in welchem eine Bevollmächtigung nicht ausreicht, z. B. die dauerhafte Verlegung in ein Pflegeheim, die Kündigung von Mietverträgen oder Einwilligung in risikoreiche medizinische Eingriffe. Derartige Maßnahmen unterliegen sicherheitshalber immer einem “4-Augen-Prinzip“. Dies bedeutet, dass der vom Betreuungsgericht eingesetzte Betreuer dem Betreuungsggericht gegenüber rechenschaftspflichtig ist und in Abstimmung mit dem Betreuungsrichter entscheidet. Ein Bevollmächtigter ist dagegen nur dem Vollmachtgeber gegenüber rechenschaftspflichtig (dieser ist jedoch vermutlich geschäftsunfähig).
Die General- und Vorsorgevollmacht muss schriftlich errichtet werden. Falls der Bevollmächtigte mit seiner Vollmacht auch Immobilien veräußern oder belasten können soll, muss die Vollmacht des Weiteren notariell beurkundet werden. Hierfür erhebt der Notar Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, und zwar abhängig von Wert des Vermögens des Vollmachtgebers. Wenn der Vollmachtgeber über kein Immobilienvermögen verfügt können die Kosten des Notars gespart werden.
Es empfiehlt sich hiernach, die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren zu lassen. Bei einer notariellen Vollmacht veranlasst dies der Notar. Private Vollmachten können bei dem Zentralen Vorsorgeregister für eine geringe Gebühr online registriert werden (www.vorsorgeregister.de).