Der Vorsorge-Erbvertrag

Bei dem Vorsorge-Erbvertrag handelt es sich nicht um eine Übertragung unter Lebenden, sondern um eine letztwillige Verfügung.

 

In der Praxis erlebe ich häufig Personen, für die aus rechtlichen und steuerlichen Gründen der Abschluss eines Nachfolge-Generationenvertrages genau das richtige wäre. Sie sind aber aus persönlichen oder moralischen Gründen daran gehindert, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen (“Ich habe meinem Vater auf dem Totenbett versprochen, nichts zu Lebzeiten zu verschenken; hieran halte ich mich auch“).

Diesen Personen ist der Abschluss eines Vorsorge-Erbvertrages zu empfehlen.

Der Vorsorge-Erbvertrag enthält sowohl Elemente eines einfachen Erbvertrages sowie des Nachfolge-Generationenvertrages:

  • Ähnlich wie im Generationen-Vertrag verpflichten sich hier die zukünftigen Erben (die “Vertragserben“), im Bedarfsfall die Versorgung und Pflege des Erblassers zu organisieren und zu überwachen.
  • Anders als im Nachfolge-Generationenvertrag erhalten die Vertragserben jedoch zu Lebzeiten noch kein Vermögen übertragen. Es wird ihnen lediglich vertraglich zugesichert, dass sie nach dem Tod des Erblassers dessen Vermögen erben werden. Die Vertragserben können sich zwar sicher sein, dass sie nicht mehr enterbt werden können, es besteht jedoch keine Sicherheit, dass nach einer möglichen langjährigen Pflege überhaupt noch vererbbares Vermögen vorhanden ist.

Zu beachten ist, dass der Vorsorge-Erbvertrag wie alle letztwilligen Verfügungen keine steuerlichen Vorteile bietet. Das Vermögen des Erblassers (dessen Höhe heute unbekannt ist) wird nach zukünftigem Erbschaftsteuerrecht (dessen Inhalt unbekannt ist) übertragen, so dass diesbezüglich keine Planung möglich ist.

Dennoch ist der Vorsorge-Erbvertrag einem “einfachen“ Erbvertrag oder gar keiner Regelung vorzuziehen, da er für alle Beteiligten erhebliche Sicherheit bietet.