Urlaubsvergütung, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung

Diese drei Begriffe werden oft durcheinander gebracht.

  • Urlaubsvergütung:

Die Urlaubsvergütung ist das Gehalt, das dem Arbeitnehmer während seines Urlaubs weiter bezahlt wird. Es besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf bezahlten Arbeitsurlaub.

  • Urlaubsgeld:

Das Urlaubsgeld ist dagegen eine grundsätzlich freiwillige Leistung des Arbeitgebers, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat. Urlaubsgeld wird nur dann geschuldet, wenn es in einem Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart wurde. Streit entsteht auch immer dann, wenn der Arbeitgeber das Urlaubsgeld lange Zeit freiwillig gezahlt hat (sog. “betriebliche Übung“)und irgendwann einmal die Zahlung einstellen oder reduzieren will. Eine solche Änderung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

  • Urlaubsabgeltung:

Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich dagegen um eine Art Schadenersatz für Urlaub, den der Arbeitnehmer kündigungsbedingt nicht mehr in natura nehmen kann, zum Beispiel weil zwar noch Resturlaub vorhanden ist, jedoch der Arbeitnehmer bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist gebraucht wird. In diesem Falle wird statt des Urlaubs eine Urlaubsabgeltung geschuldet. Wird der Arbeitnehmer dagegen nach der Kündigung bis zur Beendigung der Kündigungsfrist von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden in aller Regel Urlaubsansprüche und auch sonstige Arbeitszeitguthaben (Überstunden) verrechnet, zumindest soweit dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.

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