Pflichtteil

Den Pflichtteil erhalten nur die Abkömmlinge des Erblassers, der Ehepartner/eingetragene Lebenspartner und für den Fall, dass es keine Kinder gibt auch die Eltern des Erblassers.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht nur dann, wenn einer der obigen Personen vom Erblasser enterbt wird. Der Pflichtteil wird dann sozusagen als Ersatz für das Erbe ausbezahlt.

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den oder die Erben, der Pflichtteilsberechtigte hat also keinen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand aus dem Erbe und auch kein Mitspracherecht bei der Verwaltung der Erbengemeinschaft.

Der Höhe nach ist der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles.

Beispiel:

Ein Ehepaar lebt in Zugewinngemeinschaft und hat zwei Kinder. Stirbt einer der Ehepartner würde er nach gesetzlicher Erbfolge vom längerlebenden Ehepartner zur Hälfte und von jedem der Kinder zu 1/4 beerbt. Wird nun eines der Kinder enterbt erhält es statt dem Erbteil von 1/4 den Pflichtteil in Höhe von 1/2 x 1/4, also von 1/8.

Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil auch beziffern kann stehen ihm gegen den oder die Erben umfangreiche Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu. Unter anderem müssen die Erben ein detailliertes Nachlassverzeichnis und bezüglich der Nachlassgegenstände Wertgutachten errichten lassen.