Erbschein

Der Erbschein ist eine amtliche Urkunde, die den oder die Inhaber als Erben ausweist. Eine Besonderheit des Erbscheines ist, dass er nie endgültig ist. Taucht also etwa nach Jahren ein neues Testament auf, das andere Erben als die im Erbschein genannten einsetzt, so wird der alte Erbschein unrichtig und ist wieder aufzuheben.

Der Erbschein besagt also nur, dass die Inhaber des Erbscheines von jedem Dritten wie Erben behandelt werden dürfen ohne dass diese fürchten müssen, sich im Falle einer möglichen späteren Änderung der Rechtslage gegenüber den tatsächlichen Erben schadenersatzpflichtig zu machen.

Der Erbschein wird z.B. benötigt, um bei einem handschriftlichen Testament oder gesetzlicher Erbfolge die Bankkonten des Erblassers auf die Erben zu übertragen oder die Grundbücher zugunsten der Erben zu berichtigen.

Erbschein beantragen:

Der Erbschein wird auf Antrag durch das Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen) erteilt. Der Antrag ist in notarieller Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts zu stellen. Das Erbscheinsverfahren ist gebührenpflichtig.