Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine Sonderform der letztwilligen Verfügung. Er kann unter beliebigen Personen, also auch unter völlig Fremden geschlossen werden. Der Erbvertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung.

In einem Erbvertrag können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen vereinbart werden (§ 2278 Abs. 2 BGB).

Ein typischer Anwendungsfall des Erbvertrags sind nichteheliche Lebensgemeinschaften. Auch wer jahrzehntelang ohne Trauschein zusammenlebt erwirbt kein gesetzliches Erbrecht. Wenn sich nichteheliche Lebensgefährten erbrechtlich absichern wollen müssen sie einen Erbvertrag schließen.

Ein weiterer Anwendungsbereich ist der sogenannte Vorsorge-Erbvertrag.