Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden (nicht also von Verlobten oder nichtehelichen Lebensgefährten). Ein gemeinschaftliches Testament kann sowohl handschriftlich, als auch notariell errichtet werden.

Ein gemeinschaftliches Testament wird von einem der Partner geschrieben und hiernach von beiden Partnern mit Orts- und Datumsangabe unterzeichnet.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament handelt es sich nicht nur um zwei in einer Urkunde verbundene, unabhängige Einzeltestamente. Der Unterschied zu einem Einzeltestament besteht in der sogenannten “Bindungswirkung“. Dies bedeutet, dass sich nach dem Tod eines der Partner der andere von den sogenannten “wechselbezüglichen Verfügungen“ nicht mehr einseitig lösen kann (es sei denn, dies ist im Testament ausdrücklich erlaubt).

Wechselbezüglich sind Verfügungen dann, wenn sie der eine Partner nicht ohne die entsprechende Verfügung des anderen getroffen hätte (ein typisches Beispiel ist die gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben).

Gegenseitig bindend können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage sein (also ähnlich wie beim Erbvertrag).

Solange beide Ehepartner bzw. Lebenspartner noch leben kann jeder der Partner das Testament vor einem Notar widerrufen. Der Widerruf muss hiernach dem anderen Vertragspartner förmlich zugestellt werden. Nach dem Tod des ersten Ehepartners ist ein Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen.

Da ein gemeinschaftliches Testament nur unter Eheleuten bzw. Lebenspartnern möglich ist wird ein solches Testament mit Beendigung der Ehe grundsätzlich ebenfalls unwirksam