Gesetzliche Erbfolge

(zum gesetzlichen Erbrecht unter Eheleuten siehe unter „Ehegattenerbrecht“)

Es geht hier um das gesetzliche Erbrecht der Verwandten. Die verschiedenen Verwandten sind entsprechend ihrer Nähe zum Erblasser in Erbordnungen eingeteilt. Diese Erbordnungen bewirken, dass möglichst wenige Personen zu Erben berufen sind.

Die stärksten Erben sind die Erben der ersten Ordnung, also die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, usw.) des Erblassers.

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und wiederum deren Abkömmlinge, also die Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers.

Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins.

Dies lässt sich in beliebig viele weitere Ordnungen fortsetzen).

Wichtig ist, dass die Erben einer höheren Ordnung automatisch kraft Gesetzes die Erben aller entfernteren Ordnungen von der Erbfolge ausschließen. Hinterlässt der Erblasser also z.B. Kinder (= Erben der ersten Ordnung), so sind sämtliche Erben der weiteren Ordnungen (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Onkel und Tanten, Cousins, etc.) von der Erbfolge ausgeschlossen.

Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner bleibt hiervon unberührt.