Die vorweggenommene Erbfolge (Nachfolge-Generationenvertrag)

In der Regel empfiehlt es sich, Immobilien zu Lebzeiten mit einem Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge (auch „Nachfolge-Generationenvertrag“ genannt) zu übertragen, wobei der Wert des übertragenen Vermögens unbeachtlich ist. Der Nachfolge-Generationenvertrag eignet sich für alle Vermögensverhältnisse.

Die Bezeichnung “Nachfolge-Generationenvertrag“ (kurz “Generationenvertrag“) findet sich in den gesetzlichen Vorschriften nicht wieder. Es handelt sich vielmehr um einen während der letzten Jahrzehnte unter der Bezeichnung „Nachfolge-Generationenvertrag“ entwickelten Vertragstyp, der sich in wesentlichen Punkten von einer Schenkung (die früher allein als Instrument der Vermögensübertragung unter Lebenden genutzt wurde) unterscheidet.

Der Begriff “Generationenvertrag“ ergibt sich daraus, dass bei diesem Vertragstyp beide Vertragsparteien, also die alte und die junge Generation, nicht nur einseitige, sondern gegenseitige Leistungen erbringen. Dies grenzt den Generationenvertrag deutlich von einer Schenkung ab, deren Wesen es ja gerade ist, dass der Schenker dem Beschenkten Vermögen ohne Gegenleistung überträgt. Entsprechend gibt es auch keinen “Schenker“, sondern einen “Überträger“ und keinen “Beschenkten“, sondern einen “Empfänger“.

Ein solcher Vertrag hat im Wesentlichen folgende Eckpunkte:

  • Die zukünftigen Erben werden bereits heute Eigentümer der wesentlichen Vermögenswerte. Das kompliziert und veraltete deutsche Erbrecht wird somit umgangen und es wird die Entstehung von Erbengemeinschaft und damit Streit unter den Erben vermieden. Die Empfänger verzichten auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, so dass evtl. letztwillige Verfügungen der Überträger unangreifbar werden; so wird ebenfalls Streit vermieden und die finanzielle Sicherheit der Überträger im Alter gewährleistet.
  • Die Überträger behalten sich jedoch den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an den übertragenen Objekten vor, wodurch sie wirtschaftlich wie Eigentümer gestellt bleiben. Sie können die übertragenen Immobilien weiterhin selbst bewohnen oder vermieten. In steuerlicher Hinsicht kann der Nießbrauch wertmäßig berechnet ( “kapitalisiert“) und vom Wert der übertragenen Immobilien abgezogen werden kann. Auf diese Weise wir der steuerrechtliche Wert der Anteile und damit die anfallende Schenkungsteuer erheblich reduziert.
  • Die Empfänger verpflichten sich vertraglich, im Bedarfsfall die Pflege der Überträger zu organisieren und zu überwachen; hierdurch wird gewährleistet, dass die  Überträger möglichst nie in einen Pflegeheim untergebracht werden müssen, sondern so lange wie möglich zu Hause in vertrauter Umgebung gepflegt werden.
  • Schließlich werden umfangreiche Rückforderungsrechte für evtl. Notfälle vereinbart.
  • Sozialrechtlich hat die Übertragung zu Lebzeiten den Vorteil, dass im Pflegefall die Sozialhilfeträger nach spätestens 10 Jahren nicht mehr gegen den Willen der Überträger auf das übertragene Vermögen zugreifen können.  Den Überträgern selbst ist eine Rückforderung selbstverständlich zeitlich unbefristet möglich.

Durch einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge werden Streit, Steuern und ein Zugriff der Sozialhilfeträger vermieden und das Familienvermögen bleibt erhalten.