Der Begriff “handschriftlich“ im Gesetz ist auch in Zeiten der elektronischen Datenverarbeitung ernst zu nehmen. Ein handschriftliches Testament muss von vorne bis hinten vollständigvon Hand geschrieben sein. Das Testament muss auch vom Erblasser selbst, also nicht etwa von dem Ehepartner, den Kindern oder einer sonstigen Person, geschrieben sein. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist zu schreiben muss sein Testament notariell errichten (siehe „notarielles Testament“).
Es empfiehlt sich, das Testament mit einer eindeutigen Überschrift zu versehen; es haben sich die Begriffe “Testament“ oder “Mein letzter Wille“ bewährt.
Das Testament ist hiernach mit Orts- und Datumsangabe zu unterzeichnen.
Zu beachten ist, dass der Erbe bei einem handschriftlichen Testament einen Erbschein benötigt, wenn er das Bankguthaben des Verstorbenen auf sich übertragen oder die Grundbücher zu seinen Gunsten berichtigen lassen will.