Patientenverfügung

Bei der Patientenverfügung handelt es sich um keine Vollmacht. Es sind vielmehr Behandlungsanweisungen, die wir heute unseren zukünftigen Ärzten für den Fall erteilen, dass wir uns nicht mehr selbst äußern können. Es ist Aufgabe unseres Bevollmächtigten, unsere Behandlungswünsche, die wir in der Patientenverfügung niederlegen, gegenüber unseren zukünftigen Ärzten zum Ausdruck zu bringen und durchzusetzen.

Es empfiehlt sich, einen Hinweis auf das Vorliegen einer Patientenverfügung immer mit sich zu tragen. Bei einer Registrierung im zentralen Vorsorgeregister stellt die Bundesnotarkammer zu diesem Zweck eine sogenannte “ZVR-Card“ aus.

Gibt es keine Patientenverfügung muss der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer des Patienten gemeinsam mit dessen Arzt und ggf. dem Betreuungsgericht nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten entscheiden. Aus Sorge vor einer persönlichen Haftung entscheiden sich diese oft dafür, die Behandlung selbst dann fortzusetzen, wenn keine Heilungschancen mehr bestehen. Sie sollten im eigenen Interesse Ihre Bevollmächtigten entlasten, indem Sie Ihre Behandlungswünsche klar darlegen.

Hierbei ist dringend zu beachten, dass die einmal erteilten Behandlungsanweisungen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung oder der Verletzung beachtet werden. Es ist also sehr wichtig, genau festzulegen, wann die Behandlungsanweisungen (wobei es sich meistens um den Wunsch nach einem Behandlungsabbruch handelt) zum Tragen kommen sollen.

Den allermeisten Menschen ist es ein Anliegen, ihr Leben in Würde beenden zu dürfen und nicht nur noch von Maschinen am Leben erhalten zu werden wenn keine Rückkehr in ein menschenwürdiges Leben mehr zu erwarten ist. Genau dies jedoch sollte in der Patientenverfügung ausdrücklich festgelegt werden.

Oft wird diese wichtige Einschränkung vergessen und lediglich die Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen generell untersagt. Wenn dies geschieht besteht das Risiko, dass beispielsweise nach einem schweren Verkehrsunfall eine Behandlung unterbleibt obwohl eine Heilung möglich wäre. Die Patientenverfügung muss möglichst genau beschreiben, welche medizinischen Kriterien vorliegen müssen, bevor ein Behandlungsabbruch erfolgen darf.

Im Rahmen der Behandlungsanweisungen genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr, jegliche lebensverlängernden oder -erhaltenden Maßnahmen pauschal zu untersagen. Vielmehr ist es erforderlich, einzelne Behandlungsarten auszuschließen (z.B. künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Schmerz- und Symptombehandlung, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Dialyse, Antibiotika, Bluttransfusionen, etc.). Es existieren im Internet hunderte von Mustern, die diesen hohen Anforderungen leider nicht gerecht werden. Es ist zu empfehlen, sich bei der Errichtung einer Patientenverfügung fachkundig beraten zu lassen; es geht schließlich um das eigene Leben.