Arbeitnehmerhaftung

“Wo gehobelt wird, fallen Späne“. Das sagt nicht nur der Volksmund, es handelt sich auch um einen rechtlichen Grundsatz. Der Arbeitgeber profitiert von der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitnehmer nun im Rahmen seiner Tätigkeit einen Schaden verursacht, sei es an Gegenständen des Arbeitgebers oder anderer Personen, muss er hierfür daher nicht immer in voller Höhe haften. Es kommt vielmehr auf den Grad des Verschuldens an.

  • Haftung bei leichter Fahrlässigkeit:

Bei leichter Fahrlässigkeit, also bei kleineren Missgeschicken, die einfach jedem passieren können, muss der Arbeitnehmer überhaupt nicht haften.

  • Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz:

Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss sich der Arbeitnehmer die Kosten anteilig tragen und erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss er voll haften.

Ich prüfe für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, welcher Haftungsumfang im Einzelfall in Frage kommt, wobei klar sein muss, dass im Streitfall das Arbeitsgericht hier einen weiten Spielraum hat und jeder den Fall anders beurteilen kann; feste ´Regeln existieren hier nicht.