Stiftung

Obwohl das Stiftungsrecht kein “Mindestkapital“ vorsieht, verlangt die Stiftungsaufsicht in Baden-Württemberg bei der Gründung einer rechtsfähigen Stiftung, dass das Stiftungskapital mindestens EUR 200.000,00 beträgt. Zumindest bei eigenständigen Stiftungen (deren Stiftungszweck also nicht in der Unterstützung oder Förderung einer bereits bestehenden anderen Stiftung besteht) empfehle ich jedoch einen Kapitalstock (z.B. Geld, Immobilien) von mindestens EUR 500.000,00.

In persönlicher Hinsicht eignet sich die Stiftung für Personen, die ihr Vermögen über Generationen hinweg zusammenhalten wollen. Der Hintergrund ist oft, dass diese Personen entweder über keine Abkömmlinge oder Verwandten verfügen oder aber Abkömmlinge vorhanden, diese jedoch finanziell ungeschickt oder mit der Verwaltung des Vermögens überfordert oder untereinander verstritten sind

Es existieren zwei Arten von Stiftungen:

  • Die gemeinnützige Stiftung

    Eine gemeinnützige (früher “mildtätige“) Stiftung entlastet mit ihrem Stiftungszweck den Staat, meist in den Bereichen Bildung, Forschung, Kunst oder Pflege.Im Gegenzug gewährt der Staat Vergünstigungen im Bereich der Einkommen- und Schenkungsteuer. Die Einkünfte einer gemeinnützigen Stiftung sind entweder von der Einkommensteuer befreit oder zumindest begünstigt. Da die Einkünfte einer gemeinnützigen Stiftung nur einer geringen Steuerbelastung unterliegen, ist es z. B. auch eine beliebte Gestaltung, Schulden in die Stiftung einzubringen, da diese mit den gering belasteten Erträgen schneller abgetragen werden können, als durch den Stifter selbst (der der vollen Steuerbelastung unterliegt). Bei einer gemeinnützigen Stiftung kann der Stifter persönlich in Höhe des von ihm eingebrachten Vermögens über einen Zeitraum von 10 Jahren bis zu EUR 1.000.000,00 steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für die Einbringung von Vermögen in eine bereits bestehende gemeinnützige Stiftung.

    Der Stifter hat zusätzlich die Möglichkeit, von den (Einkommensteuer befreiten oder begünstigten) Einkünften der Stiftung bis zu einem Drittel steuerfrei an sich oder seine Angehörigen auszubezahlen.

  • Die FamilienstiftungDie andere Variante der Stiftung ist die Familienstiftung. Ihr Stiftungszweck ist nicht gemeinnützig, sie dient ausschließlich dazu, das Familienvermögen dauerhaft zu erhalten.

    Die Familienstiftung hat bei der Gründung keine steuerlichen Vorteile. Die Familienstiftung genießt auch bezüglich ihrer laufenden Einkünfte keine Steuervergünstigungen. Ihr Vermögen wird alle 30 Jahre unter Berücksichtigung eines Freibetrages von derzeit EUR 800.000,00 der Besteuerung unterworfen.

Sowohl der gemeinnützigen, als auch der Familienstiftung ist gemein, dass in die Stiftung eingebrachtes Vermögen für den Stifter auf Dauer verloren ist.